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Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

§ 10 Zulassung zur Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Vorschlag des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern Beamte, die bereits im mittleren Dienst im Verfassungsschutz tätig sind, nach dem Laufbahnrecht des Freistaates Sachsen zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen zugelassen werden.

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